Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag
Sachverhalt
A. Am 19. Februar 2010 meldete die damalige X._____AG mit Sitz in O.1_____ und heutige X._____AG mit Sitz in O.2_____ (Klägerin) ihre gegen A._____ und B._____ (Beklagte) gerichtete Klage beim vormals zuständigen Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an, wobei folgende Rechtsbegehren ge- stellt wurden: "Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 51'591.05 nebst Zins 5% seit 10. Februar 2010 zu bezahlen. 2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWSt.) zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft." Da die angestellten Vergleichsversuche erfolglos blieben, wurde am 2. September 2010 der Leitschein ausgestellt. B.1. Mit Prozesseingabe vom 23. September 2010 wurde die Klage frist- und formgerecht dem Bezirksgericht Maloja unterbreitet, wobei die Klägerin den ur- sprünglichen Forderungsbetrag aufgrund von zwischenzeitlich gewonnenen Er- kenntnissen auf Fr. 37'436.41, zuzüglich Zins von 5 % seit 8. August 2010, redu- zierte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie in O.1_____ eine Liegen- schaft umgebaut und im Stockwerkeigentum verkauft habe. Dazu würden auch die Villen A und B gehören. Vorliegendenfalls gehe es um die Terrassenarbeiten für die Eigentümer der Villa A bzw. der Villa 1. Im Kaufpreis dieser Villa seien Terras- senböden mit einer Fläche von 56.71 m2 inbegriffen gewesen, die Beklagten hät- ten aber gewünscht, die Terrasse in einem erweiterten Umfang mit Bodenplatten zu versehen. Die entsprechenden Arbeiten seien von der Firma E._____, O.1_____, ausgeführt und deren Rechnungen von der Klägerin bezahlt worden. Nach Fertigstellung und Ausmass der Arbeiten habe die Klägerin der Beklagten die zusätzlichen Kosten am 25. September 2009 bzw. die korrigierte Abrechnung am 18. Juni 2010 in Rechnung gestellt. Da Letztere nicht reagiert hätten, seien sie in der Folge – wiederum erfolglos – zweimal gemahnt worden. 2. Mit Prozessantwort vom 2. November 2010 hielten die Beklagten an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage fest. In ihrer Begründung führten sie
Seite 3 — 12 aus, dass die Klägerin den Töchtern der Beklagten mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Juni 2006 zu Miteigentum je zur Hälfte die Stockwerkeinheit Nr. _____ (3 ½-Zimmerwohnung Nr. 36 im Erdgeschoss) nebst dem hälftigen An- teil an der Stockwerkeinheit Nr. _____ sowie mehrere Autoabstellplätze in der Au- toeinstellhalle Nr. _____ verkauft habe. Ebenfalls mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Juni 2006 habe die Klägerin den Beklagten die Stockwerk- einheit Nr. _____ (3 ½-Zimmerwohnung Nr. 37 im Obergeschoss) nebst dem hälf- tigen Anteil an der Stockwerkeinheit Nr. _____ sowie mehrere Autoeinstellplätze in der Autoeinstellhalle Nr. _____ verkauft. Daraus ergebe sich, dass der Gartensitz- platz sowie der Umschwung der Villa A gemäss ausdrücklicher Vorschrift im Nach- trag zur Erklärung von Begründung auf Stockwerkeigentum vom 22. September 2006 den Eigentümern der Wohnung Nr. 36, mithin ihren Töchtern, zur aussch- liesslichen Nutzung zustünden. Die Beklagten selbst seien am Gartensitzplatz so- wie an der Gartenfläche, welche Gegenstand des vorliegenden Forderungspro- zesses bildeten, dagegen in keiner Weise berechtigt, infolgedessen ihnen die Passivlegitimation vollständig abgehe. Die Klage sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Abweisung der Klage ergebe sich jedoch auch aus dem Um- stand, dass zwischen der Klägerin und den Töchtern der Beklagten weder im Kaufvertrag noch in einem Nebenvertrag eine Vereinbarung betreffend Kostenauf- teilung der Plattenbeläge bzw. hinsichtlich einer Übernahme allfälliger Teilkosten für die Gestaltung des Gartensitzplatzes oder die Umgebung getroffen worden sei. Überdies seien weder die vom Architekturbüro F._____ erstellte Kostenberech- nung über Fr. 51'591.03 noch die nachträglich revidierte und nunmehr auf Fr. 37'436.41 bezifferte Abrechnung – nachdem sie ohnehin die falsche Beklagtschaft beträfen – substantiell nachvollziehbar. 3. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2011 machte die Klägerin geltend, die Bestreitung der Passivlegitimation der Beklagten erfolge einerseits verspätet und verstosse andererseits gegen Treu und Glauben. 4. Mit Stellungnahme vom 7. März 2011 beantragten die Beklagten, es sei C._____ und D._____, welche Aktionäre der X._____AG gewesen seien bzw. im- mer noch seien und auf deren Zusicherungen und Bauempfehlungen sie sich hät- ten verlassen können, durch den Gerichtspräsidenten im Sinne von Art. 78 ff. ZPO-GR der Streit zu verkünden. Mit jeweiligen Schreiben vom 16. März 2011 wurde den beiden Streitberufenen durch das Bezirksgericht Maloja der Streit ver- kündet.
Seite 4 — 12 C. Nachdem auf Antrag der Beklagten das Verfahren zwecks Führung von Vergleichsgesprächen mehrmals sistiert worden war und die Klägerin am 5. De- zember 2012 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, wurden in der Folge die in der Beweisverfügung vom 5. September 2011 bezeichneten Beweismittel abgenommen. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2013 vorgeladen wurde, fand am 28. Januar 2014 vor Bezirks- gericht Maloja statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Klägerin sowie die Beklagten mit ihrem Rechtsvertreter teil. Die Streitberufenen hingegen verzichte- ten stillschweigend auf die Teilnahme am vorliegenden Verfahren, weshalb sie auch nicht zugegen waren. Mit Urteil vom 28. Januar 2014, mitgeteilt am 18. Sep- tember 2014, wies das Bezirksgericht Maloja die Klage vollumfänglich ab und auf- erlegte der Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8'000.--. Darüber hinaus wurde sie verpflichtet, die Beklagten mit Fr. 12'900.60 (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. In Bezug auf die von den Beklagten bestrittene Passivlegitimati- on zog das Bezirksgericht Maloja in Erwägung, es stehe fest, dass einzig die Be- klagten gegenüber der Klägerin beziehungsweise gegenüber den involvierten Un- ternehmungen aufgetreten seien, dass nur sie Aufträge erteilt hätten und dass deren Töchter nie mitgeteilt hätten, sie seien durch ihre Eltern vertreten bezie- hungsweise die Beklagten hätten sich nie als Vertreter ihrer Töchter zu erkennen gegeben. Sie hätten mithin nicht als direkte Stellvertreter ihrer Töchter gehandelt. Demzufolge sei die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, weshalb ihre ent- sprechende Einrede abzuweisen sei. Hinsichtlich der konkreten Forderung kam das Bezirksgericht zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR nicht gegeben seien, was bedeute, dass die Forderung des Gartenbauunternehmers über Fr. 37'436.41 nicht auf die Klägerin als zahlende Dritte übergegangen sei. Sie habe deshalb keine Forderung über diesen Betrag gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen sei. D. Gegen dieses Urteil liess die X._____AG mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbe- gehren erheben: "1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Ja- nuar 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 37'436.41 nebst Zins 5 % seit 8. August 2010 zu bezahlen. 3. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MWSt.) für das erstinstanzliche- und für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten."
Seite 5 — 12 Im Wesentlichen wird seitens der Berufungsklägerin geltend gemacht, die Vor- instanz sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen der Subrogation nicht erfüllt seien. E. Mit Berufungsantwort vom 20. November 2014 liessen A._____ und B._____ die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils beantragen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Januar 2014 wurde den Parteien am 18. September 2014 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitge- teilt. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechts- gebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung ge- gen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Januar 2014, mitgeteilt am
18. September 2014, mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 in jedem Fall fristgerecht
Seite 6 — 12 ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf ein- getreten werden kann. 2. Die Berufungsklägerin stellt sich eingangs ihrer Berufungsschrift auf den Standpunkt, die gegenständlich im Streit liegende Forderung betreffe zusätzliche Plattenarbeiten an der Terrasse, welche die Berufungsbeklagten bei ihr bestellt hätten und welche sie von der Firma E._____ habe ausführen lassen (act. A.1 S. 4). Soweit sie damit ihre geltend gemachte Forderung neuerdings auf ein angeb- lich bestehendes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Berufungsbeklagten ab- zustützen versucht, stellt sie sich in diametralen Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Wörtlich argumentierte der Rechts- vertreter der Berufungsklägerin im Rahmen seines Plädoyers vor Bezirksgericht Maloja nämlich folgendermassen: "Es geht hier somit nicht um eine Forderung gegen die Stockwerkei- gentümergemeinschaft, sondern allein um die von den Beklagten in Auf- trag gegebenen und von ihnen zu entschädigenden Arbeiten. Die Passivle- gitimation der Beklagten ist ohne Zweifel gegeben. Denn genau so wie der Unternehmer E._____ Anspruch auf Bezahlung seines gesamten Werks durch die Besteller hatte, steht diese Forderung der Klägerin zu, nachdem sie den Unternehmer auf Anweisung des gemeinsam von beiden Parteien eingesetzten Bauherrenvertreters bezahlt hatte. Die Ansprüche auf Be- zahlung der Erweiterung sind im Sinne von Art. 110 Abs. 2 OR auf die Klägerin übergegangen. […]. Daher sind die Voraussetzungen der Subrogation erfüllt und nachge- wiesen. Die Forderung ist auf die Klägerin übergegangen, welche dafür richtigerweise die Besteller ins Recht gefasst hat; deren Passivlegitimation steht fest." (Plädoyer RA Ranzi S. 10 [Fettschrift und Unterzeichnung im Original]) Und weiter: "Zusammengefasst ist die Klage antragsgemäss gutzuheissen, unter ande- rem weil: - die Bestellung der Zusatzarbeiten von den Beklagten ausging; - […]; - die Forderung auf die Klägerin überging, nachdem sie den Unterneh- mer bezahlt hatte; - […]." (Plädoyer RA Ranzi S. 14) Diesen Ausführungen ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass selbst die Be- rufungsklägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einer Forderung der E._____ gegenüber den Berufungsbeklagten ausging, welche erst als Folge der angeblichen Beglei- chung durch die Berufungsklägerin mittels Subrogation auf diese übergegangen sein soll. Mit dieser Argumentation hat sie ein allfälliges Vertragsverhältnis zwi- schen ihr und den Berufungsbeklagten aber gleich selbst negiert. Wäre die Beru-
Seite 7 — 12 fungsklägerin nämlich bereits zu Beginn von einem vertraglichen Anspruch aus- gegangen, hätte es des Instituts der Subrogation gar nicht bedurft, da diesfalls die Forderung auf Seiten der Berufungsklägerin unmittelbar aus dem Vertrag selbst entstanden wäre. Allerdings hat sie an keiner Stelle dargelegt, dass zwischen ihr und den Berufungsbeklagten mit Bezug auf die erweiterten Terrassenarbeiten ein Werkvertrag bestanden haben soll. Hierfür notwendige essentialia wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Soweit sich die Berufungsklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren – nebst der behaupteten Subrogation – erstmals und zusätz- lich auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und den Beru- fungsbeklagten beruft, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Vielmehr scheint nach dem Dargelegten auch die Berufungsklägerin stets davon ausgegangen zu sein, dass das ursprüngliche Werkvertragsverhältnis direkt zwischen der E._____ und den Berufungsbeklagten entstand und erst mit der Zahlung durch die Beru- fungsklägerin auf sie überging. Entsprechend leitet sie ihren Rechtsanspruch denn auch einerseits aus der behaupteten Zahlung der Rechnung an die E._____ und andererseits aus der angeblichen Eigentümerstellung der Berufungsbeklagten ab. In Bezug auf Letzteres ist zu bemerken, dass die Eigentümerstellung als solche ipso iure keine obligatorische Verpflichtung aus Werkvertrag zu begründen ver- mag. Daraus kann die Berufungsklägerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie es sich hinsichtlich der geltend gemachten Subrogation verhält, wird nachste- hend zu erörtern sein (E. 3). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass die – im Übrigen nicht näher substantiierte – Behauptung der Berufungsklä- gerin, wonach die geltend gemachte Forderung auf einem zwischen ihr und den Berufungsbeklagten abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen soll, in den Ak- ten keine Stütze findet. Insofern erweist sich die Berufung folglich als unbegrün- det. Was alsdann die in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin aufgeworfene Mitwirkung des "Bauherrenvertreters" F._____ anbelangt, so ist diese weder konklusiv noch relevant, weil dazu in den Rechts- schriften des erstinstanzlichen Verfahrens – welche nach der ZPO-GR hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen allein massgeblich sind – keinerlei Ausführungen zu finden sind. 3.a. Wie bereits erwähnt, behauptete die Klägerin sowohl in der Prozesseingabe vom 23. September 2010 (S. 4) als auch im Rahmen des Plädoyers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer RA Ranzi S. 5 f. und S. 10), sie habe die Rechnungen der E._____ betreffend die gegenständlich interessierenden Terrassenarbeiten rund um die Villa A bzw. Villa 1 bezahlt. Aus diesem Grund sei- en die Ansprüche auf Bezahlung im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR
Seite 8 — 12 auf sie (die Klägerin) übergegangen. Dem hielten die Beklagten entgegen, alle Rechnungen der E._____ seien direkt bzw. ohne Zwischenschaltung der Klägerin von ihnen bezahlt worden. Weil ihre Wohnung nämlich im Rohbau verkauft wor- den sei, hätten auch direkte Vertragsverhältnisse zwischen ihnen und den Unter- nehmen, so auch der Firma E._____, bestanden. Mit Bezug auf die Terrassenar- beiten bestehe denn auch kein Vertrag zwischen ihnen und der Klägerin. Vielmehr habe die Firma F._____ für die Beklagten jeweils Konkurrenzofferten bei den Un- ternehmen eingeholt und die Abrechnungen am Schluss kontrolliert. Die Vertrags- verhältnisse hätten somit direkt zwischen den Beklagten und den Unternehmen bestanden (vgl. Plädoyer RA Grether S. 2). b. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, die Voraussetzungen für die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR seien vorlie- gend nicht erfüllt, was bedeute, dass die Forderung des Gartenbauunternehmers über Fr. 37'436.41 nicht auf die Klägerin als zahlende Dritte übergegangen sei. Sie habe gegenüber den Beklagten deshalb keine Forderung über diesen Betrag. In ihrer Begründung zog sie in Erwägung, zum einen gehe aus den Unterlagen – ei- ner Zahlungsanweisung des Baumanagementbüros, einem Kontoauszug der Be- klagten mit verschiedenen Belastungen, einer Zahlungsaufforderung an die Be- klagten über einen Betrag von Fr. 37'436.41 sowie einer Kostenaufstellung betref- fend besagte Arbeiten über den Betrag von Fr. 37'436.41 zu Lasten der Villa 1 – nicht hervor, ob die Klägerin den Betrag für die Plattenarbeiten tatsächlich bezahlt habe. Daran vermöge auch das Schreiben der Gartenbaufirma vom 21. Dezember 2010 nichts zu ändern. Zwar werde darin festgehalten, dass der Betrag von Fr. 37'436.-- von der Klägerin am 22. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Rech- nung Nr. _____ bezahlt worden sei. Eine derartige Rechnung liege jedoch nicht bei den Akten. Zum anderen habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen, dass die Beklagten der Gartenbaufirma die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR angezeigt hätten. Mit anderen Worten hätten sie nicht behauptet, dass die Beklagten der Gartenbaufirma spätestens bei der Leistung durch die Klägerin angezeigt hätten, dass Letztere an die Stelle der Gartenbauun- ternehmung als ursprüngliche Gläubigerin treten sollte. Sie habe auch nicht be- hauptet, dass diese Erklärung durch das konkludente Verhalten der Beklagten erfolgt sei. Selbst wenn gemäss dem Gartenbauunternehmer genau diese fragli- che Rechnung bezahlt worden wäre, vermöge dies nichts zu ändern, würde doch auch in diesem Fall die Subrogationsanzeige fehlen (angefochtenes Urteil E. 6.c und d S. 12).
Seite 9 — 12 c. Gemäss Art. 110 OR gehen, soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über, wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränk- tes dingliches Recht zusteht (Ziff. 1), oder wenn der Schuldner dem Gläubiger an- zeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll (Ziff. 2). Ziffer 2 der Bestimmung sieht den Eintritt eines Dritten in die Stellung des Gläubigers für den Fall vor, dass der Schuldner dem Gläubiger spätestens bei der Leistung durch den Dritten anzeigt, dass dieser an die Stelle des Gläubigers treten soll (Rolf H. Weber, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 110-113 OR, Bern 2002, N 7 zu Art. 110 OR; Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 30 zu Art. 110 OR). Als erstes Tatbestandselement von Art. 110 OR ist die Leistung eines Dritten zu nennen, wobei Dritter einzig ist, wer «nicht in irgendeiner Eigenschaft in die Obligation verstrickt ist» (Peter Reetz/ Michael Gra- ber, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Ob- ligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Zürich 2012, N 8 zu Art. 110 OR). Ein weiteres Tatbestandselement stellt die Befriedigung des Gläubigers dar, d.h. die Leistung des intervenierenden Dritten muss an den Gläubiger erfolgen. Dabei sind alle herkömmlichen Erfüllungstatbestände denkbar, insbesondere Zah- lung und Verrechnung. Der Dritte kann auch gegen den Willen des Gläubigers leisten, jedoch muss er gleich anbieten, wie dies dem Schuldner oblegen hätte. Damit die Subrogationswirkungen eintreten, muss als drittes Tatbestandselement schliesslich ein Subrogationsgrund vorliegen, wobei mit Bezug auf Ziffer 2 der Be- stimmung namentlich eine Subrogationserklärung des Schuldners in Frage kommt (Reetz/Graber, a.a.O., N 12 f. zu Art. 110 OR; Weber, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 110 OR). d. Was die anfängliche Behauptung der Berufungsklägerin, wonach sie die – Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildende – Forderung der E._____ begli- chen habe, anbelangt, so erweist sich diese gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Berufungsschrift nachweislich als falsch. Darin räumt sie nämlich selbst ein, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie (die Berufungsklägerin) die Zah- lung an die E._____ nicht nachgewiesen habe, wohl richtig sei. Denn eine solche Zahlung habe es nicht gegeben (vgl. act. A.1 S. 10). Auf diese Aussage ist sie zu behaften. Angesichts dessen erweist sich das Schreiben der zwischenzeitlich in E._____AG umbenannten Gläubigerin vom 21. Dezember 2010 (KB 13), welches nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels produziert wurde und worin festgehalten wurde, dass der Betrag von Fr. 37'436.-- von der Berufungsbe-
Seite 10 — 12 klagten am 22. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. _____ be- zahlt worden sei, als offensichtlich unwahr. Inwieweit dieses Schreiben – als Um- gehung des Zeugenbeweises – überhaupt zulässig wäre, kann deshalb vorliegend offengelassen werden. Aufgrund der Aussage des als Zeugen einvernommenen E._____ steht nämlich fest, dass die betreffende Rechnung tatsächlich von den Berufungsbeklagten beglichen wurde. So gab er auf die Frage, wer ihm die offe- nen Rechnungen bezüglich Plattenbeläge bezahlt habe, zur Antwort, dass die Vergrösserung der Sitzplätze zunächst der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt worden seien. Sie seien dann zum Teil "rausgenommen" und direkt A._____ in Rechnung gestellt worden, woraufhin diese sofort bezahlt worden seien (Zeuge Nr. 2 S. 5; vgl. auch Plädoyer RA Grether S. 5). Nach den vorangegangenen Aus- führungen scheitert die Berufung auf Subrogation als Entstehungsgrund der gel- tend gemachten Forderung im vorliegenden Fall bereits an der fehlenden Leistung der Berufungsklägerin an die E._____ sowie – in der Konsequenz – an der fehlen- den Befriedigung derselben durch die Berufungsklägerin. Ebenso wenig kann den Akten eine für den Eintritt der Subrogationswirkungen erforderliche Subrogations- erklärung seitens der Berufungsbeklagten an die Gläubigerin entnommen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, wurde eine solche von der Beru- fungsklägerin weder behauptet noch bewiesen. Demnach fehlt es für eine Subro- gation an sämtlichen notwendigen Tatbestandselementen, weshalb die Vorinstanz den Bestand der Forderung zu Recht verneint und die Klage abgewiesen hat. Die Berufung ist folglich ebenfalls abzuweisen. e. Nicht zu helfen vermag der Berufungsklägerin schliesslich ihre an den Beru- fungsbeklagten geübte Kritik, wonach Letztere es unterlassen hätten, sie über die im Sommer 2012 an die E._____ getätigte Begleichung der Rechnung zu informie- ren, weshalb die Klage nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zufolge Anerkennung der Forderung habe abgeschrieben werden können. Zum einen stellt die Bezahlung der Rechnung an die Adresse der E._____ selbstredend keine Anerkennung der von der Berufungsklägerin gegenüber den Berufungsbeklagten geltend gemach- ten Forderung dar, sondern vielmehr eine Anerkennung der Forderung der E._____ Zum anderen hat es die Berufungsklägerin selbst zu verantworten, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt auf Subrogation berufen hat, ohne dass die hier- für erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Fakt ist nämlich, dass sie die fragliche Rechnung, welche Grundlage für ihre geltend gemachte Forderung bilde- te, weder im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch zu einem späteren Zeitpunkt je bezahlt hat. Diese Tatsache, die ihr eigenes Handeln betrifft, musste ihr bekannt sein. Dennoch hat sie sich in Kenntnis der nicht geleisteten Zahlung stets – selbst
Seite 11 — 12 im vorliegenden Berufungsverfahren noch – auf Subrogation als Entstehungs- grund der Forderung berufen. Die Folgen dieses Fehlers hat die Berufungskläge- rin selbst zu tragen. f. Ist die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz nach den vorangegangen Ausführungen im Ergebnis richtig, erübrigt sich eine Prüfung der zwischen den Parteien strittig gebliebenen Frage der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten, welche bei einer Verneinung ohnehin auch nur eine Abweisung der Klage zur Fol- ge hätte. 4. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden vorliegend auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Beru- fungsklägerin die Berufungsbeklagten hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach rich- terlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie in Anbetracht des Aufwands, welcher im Rahmen der Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Berufungsschrift angefallen ist, erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.
Seite 12 — 12 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 51'591.05 nebst Zins 5% seit 10. Februar 2010 zu bezahlen.
E. 2 Mit Prozessantwort vom 2. November 2010 hielten die Beklagten an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage fest. In ihrer Begründung führten sie
Seite 3 — 12 aus, dass die Klägerin den Töchtern der Beklagten mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Juni 2006 zu Miteigentum je zur Hälfte die Stockwerkeinheit Nr. _____ (3 ½-Zimmerwohnung Nr. 36 im Erdgeschoss) nebst dem hälftigen An- teil an der Stockwerkeinheit Nr. _____ sowie mehrere Autoabstellplätze in der Au- toeinstellhalle Nr. _____ verkauft habe. Ebenfalls mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Juni 2006 habe die Klägerin den Beklagten die Stockwerk- einheit Nr. _____ (3 ½-Zimmerwohnung Nr. 37 im Obergeschoss) nebst dem hälf- tigen Anteil an der Stockwerkeinheit Nr. _____ sowie mehrere Autoeinstellplätze in der Autoeinstellhalle Nr. _____ verkauft. Daraus ergebe sich, dass der Gartensitz- platz sowie der Umschwung der Villa A gemäss ausdrücklicher Vorschrift im Nach- trag zur Erklärung von Begründung auf Stockwerkeigentum vom 22. September 2006 den Eigentümern der Wohnung Nr. 36, mithin ihren Töchtern, zur aussch- liesslichen Nutzung zustünden. Die Beklagten selbst seien am Gartensitzplatz so- wie an der Gartenfläche, welche Gegenstand des vorliegenden Forderungspro- zesses bildeten, dagegen in keiner Weise berechtigt, infolgedessen ihnen die Passivlegitimation vollständig abgehe. Die Klage sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Abweisung der Klage ergebe sich jedoch auch aus dem Um- stand, dass zwischen der Klägerin und den Töchtern der Beklagten weder im Kaufvertrag noch in einem Nebenvertrag eine Vereinbarung betreffend Kostenauf- teilung der Plattenbeläge bzw. hinsichtlich einer Übernahme allfälliger Teilkosten für die Gestaltung des Gartensitzplatzes oder die Umgebung getroffen worden sei. Überdies seien weder die vom Architekturbüro F._____ erstellte Kostenberech- nung über Fr. 51'591.03 noch die nachträglich revidierte und nunmehr auf Fr. 37'436.41 bezifferte Abrechnung – nachdem sie ohnehin die falsche Beklagtschaft beträfen – substantiell nachvollziehbar.
E. 3 In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2011 machte die Klägerin geltend, die Bestreitung der Passivlegitimation der Beklagten erfolge einerseits verspätet und verstosse andererseits gegen Treu und Glauben.
E. 4 Mit Stellungnahme vom 7. März 2011 beantragten die Beklagten, es sei C._____ und D._____, welche Aktionäre der X._____AG gewesen seien bzw. im- mer noch seien und auf deren Zusicherungen und Bauempfehlungen sie sich hät- ten verlassen können, durch den Gerichtspräsidenten im Sinne von Art. 78 ff. ZPO-GR der Streit zu verkünden. Mit jeweiligen Schreiben vom 16. März 2011 wurde den beiden Streitberufenen durch das Bezirksgericht Maloja der Streit ver- kündet.
Seite 4 — 12 C. Nachdem auf Antrag der Beklagten das Verfahren zwecks Führung von Vergleichsgesprächen mehrmals sistiert worden war und die Klägerin am 5. De- zember 2012 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, wurden in der Folge die in der Beweisverfügung vom 5. September 2011 bezeichneten Beweismittel abgenommen. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2013 vorgeladen wurde, fand am 28. Januar 2014 vor Bezirks- gericht Maloja statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Klägerin sowie die Beklagten mit ihrem Rechtsvertreter teil. Die Streitberufenen hingegen verzichte- ten stillschweigend auf die Teilnahme am vorliegenden Verfahren, weshalb sie auch nicht zugegen waren. Mit Urteil vom 28. Januar 2014, mitgeteilt am 18. Sep- tember 2014, wies das Bezirksgericht Maloja die Klage vollumfänglich ab und auf- erlegte der Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8'000.--. Darüber hinaus wurde sie verpflichtet, die Beklagten mit Fr. 12'900.60 (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. In Bezug auf die von den Beklagten bestrittene Passivlegitimati- on zog das Bezirksgericht Maloja in Erwägung, es stehe fest, dass einzig die Be- klagten gegenüber der Klägerin beziehungsweise gegenüber den involvierten Un- ternehmungen aufgetreten seien, dass nur sie Aufträge erteilt hätten und dass deren Töchter nie mitgeteilt hätten, sie seien durch ihre Eltern vertreten bezie- hungsweise die Beklagten hätten sich nie als Vertreter ihrer Töchter zu erkennen gegeben. Sie hätten mithin nicht als direkte Stellvertreter ihrer Töchter gehandelt. Demzufolge sei die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, weshalb ihre ent- sprechende Einrede abzuweisen sei. Hinsichtlich der konkreten Forderung kam das Bezirksgericht zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR nicht gegeben seien, was bedeute, dass die Forderung des Gartenbauunternehmers über Fr. 37'436.41 nicht auf die Klägerin als zahlende Dritte übergegangen sei. Sie habe deshalb keine Forderung über diesen Betrag gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen sei. D. Gegen dieses Urteil liess die X._____AG mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbe- gehren erheben: "1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Ja- nuar 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 37'436.41 nebst Zins 5 % seit 8. August 2010 zu bezahlen. 3. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich
E. 8 % MWSt.) für das erstinstanzliche- und für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten."
Seite 5 — 12 Im Wesentlichen wird seitens der Berufungsklägerin geltend gemacht, die Vor- instanz sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen der Subrogation nicht erfüllt seien. E. Mit Berufungsantwort vom 20. November 2014 liessen A._____ und B._____ die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils beantragen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Januar 2014 wurde den Parteien am 18. September 2014 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitge- teilt. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechts- gebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung ge- gen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Januar 2014, mitgeteilt am
18. September 2014, mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 in jedem Fall fristgerecht
Seite 6 — 12 ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf ein- getreten werden kann. 2. Die Berufungsklägerin stellt sich eingangs ihrer Berufungsschrift auf den Standpunkt, die gegenständlich im Streit liegende Forderung betreffe zusätzliche Plattenarbeiten an der Terrasse, welche die Berufungsbeklagten bei ihr bestellt hätten und welche sie von der Firma E._____ habe ausführen lassen (act. A.1 S. 4). Soweit sie damit ihre geltend gemachte Forderung neuerdings auf ein angeb- lich bestehendes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Berufungsbeklagten ab- zustützen versucht, stellt sie sich in diametralen Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Wörtlich argumentierte der Rechts- vertreter der Berufungsklägerin im Rahmen seines Plädoyers vor Bezirksgericht Maloja nämlich folgendermassen: "Es geht hier somit nicht um eine Forderung gegen die Stockwerkei- gentümergemeinschaft, sondern allein um die von den Beklagten in Auf- trag gegebenen und von ihnen zu entschädigenden Arbeiten. Die Passivle- gitimation der Beklagten ist ohne Zweifel gegeben. Denn genau so wie der Unternehmer E._____ Anspruch auf Bezahlung seines gesamten Werks durch die Besteller hatte, steht diese Forderung der Klägerin zu, nachdem sie den Unternehmer auf Anweisung des gemeinsam von beiden Parteien eingesetzten Bauherrenvertreters bezahlt hatte. Die Ansprüche auf Be- zahlung der Erweiterung sind im Sinne von Art. 110 Abs. 2 OR auf die Klägerin übergegangen. […]. Daher sind die Voraussetzungen der Subrogation erfüllt und nachge- wiesen. Die Forderung ist auf die Klägerin übergegangen, welche dafür richtigerweise die Besteller ins Recht gefasst hat; deren Passivlegitimation steht fest." (Plädoyer RA Ranzi S. 10 [Fettschrift und Unterzeichnung im Original]) Und weiter: "Zusammengefasst ist die Klage antragsgemäss gutzuheissen, unter ande- rem weil: - die Bestellung der Zusatzarbeiten von den Beklagten ausging; - […]; - die Forderung auf die Klägerin überging, nachdem sie den Unterneh- mer bezahlt hatte; - […]." (Plädoyer RA Ranzi S. 14) Diesen Ausführungen ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass selbst die Be- rufungsklägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einer Forderung der E._____ gegenüber den Berufungsbeklagten ausging, welche erst als Folge der angeblichen Beglei- chung durch die Berufungsklägerin mittels Subrogation auf diese übergegangen sein soll. Mit dieser Argumentation hat sie ein allfälliges Vertragsverhältnis zwi- schen ihr und den Berufungsbeklagten aber gleich selbst negiert. Wäre die Beru-
Seite 7 — 12 fungsklägerin nämlich bereits zu Beginn von einem vertraglichen Anspruch aus- gegangen, hätte es des Instituts der Subrogation gar nicht bedurft, da diesfalls die Forderung auf Seiten der Berufungsklägerin unmittelbar aus dem Vertrag selbst entstanden wäre. Allerdings hat sie an keiner Stelle dargelegt, dass zwischen ihr und den Berufungsbeklagten mit Bezug auf die erweiterten Terrassenarbeiten ein Werkvertrag bestanden haben soll. Hierfür notwendige essentialia wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Soweit sich die Berufungsklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren – nebst der behaupteten Subrogation – erstmals und zusätz- lich auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und den Beru- fungsbeklagten beruft, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Vielmehr scheint nach dem Dargelegten auch die Berufungsklägerin stets davon ausgegangen zu sein, dass das ursprüngliche Werkvertragsverhältnis direkt zwischen der E._____ und den Berufungsbeklagten entstand und erst mit der Zahlung durch die Beru- fungsklägerin auf sie überging. Entsprechend leitet sie ihren Rechtsanspruch denn auch einerseits aus der behaupteten Zahlung der Rechnung an die E._____ und andererseits aus der angeblichen Eigentümerstellung der Berufungsbeklagten ab. In Bezug auf Letzteres ist zu bemerken, dass die Eigentümerstellung als solche ipso iure keine obligatorische Verpflichtung aus Werkvertrag zu begründen ver- mag. Daraus kann die Berufungsklägerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie es sich hinsichtlich der geltend gemachten Subrogation verhält, wird nachste- hend zu erörtern sein (E. 3). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass die – im Übrigen nicht näher substantiierte – Behauptung der Berufungsklä- gerin, wonach die geltend gemachte Forderung auf einem zwischen ihr und den Berufungsbeklagten abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen soll, in den Ak- ten keine Stütze findet. Insofern erweist sich die Berufung folglich als unbegrün- det. Was alsdann die in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin aufgeworfene Mitwirkung des "Bauherrenvertreters" F._____ anbelangt, so ist diese weder konklusiv noch relevant, weil dazu in den Rechts- schriften des erstinstanzlichen Verfahrens – welche nach der ZPO-GR hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen allein massgeblich sind – keinerlei Ausführungen zu finden sind. 3.a. Wie bereits erwähnt, behauptete die Klägerin sowohl in der Prozesseingabe vom 23. September 2010 (S. 4) als auch im Rahmen des Plädoyers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer RA Ranzi S. 5 f. und S. 10), sie habe die Rechnungen der E._____ betreffend die gegenständlich interessierenden Terrassenarbeiten rund um die Villa A bzw. Villa 1 bezahlt. Aus diesem Grund sei- en die Ansprüche auf Bezahlung im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR
Seite 8 — 12 auf sie (die Klägerin) übergegangen. Dem hielten die Beklagten entgegen, alle Rechnungen der E._____ seien direkt bzw. ohne Zwischenschaltung der Klägerin von ihnen bezahlt worden. Weil ihre Wohnung nämlich im Rohbau verkauft wor- den sei, hätten auch direkte Vertragsverhältnisse zwischen ihnen und den Unter- nehmen, so auch der Firma E._____, bestanden. Mit Bezug auf die Terrassenar- beiten bestehe denn auch kein Vertrag zwischen ihnen und der Klägerin. Vielmehr habe die Firma F._____ für die Beklagten jeweils Konkurrenzofferten bei den Un- ternehmen eingeholt und die Abrechnungen am Schluss kontrolliert. Die Vertrags- verhältnisse hätten somit direkt zwischen den Beklagten und den Unternehmen bestanden (vgl. Plädoyer RA Grether S. 2). b. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, die Voraussetzungen für die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR seien vorlie- gend nicht erfüllt, was bedeute, dass die Forderung des Gartenbauunternehmers über Fr. 37'436.41 nicht auf die Klägerin als zahlende Dritte übergegangen sei. Sie habe gegenüber den Beklagten deshalb keine Forderung über diesen Betrag. In ihrer Begründung zog sie in Erwägung, zum einen gehe aus den Unterlagen – ei- ner Zahlungsanweisung des Baumanagementbüros, einem Kontoauszug der Be- klagten mit verschiedenen Belastungen, einer Zahlungsaufforderung an die Be- klagten über einen Betrag von Fr. 37'436.41 sowie einer Kostenaufstellung betref- fend besagte Arbeiten über den Betrag von Fr. 37'436.41 zu Lasten der Villa 1 – nicht hervor, ob die Klägerin den Betrag für die Plattenarbeiten tatsächlich bezahlt habe. Daran vermöge auch das Schreiben der Gartenbaufirma vom 21. Dezember 2010 nichts zu ändern. Zwar werde darin festgehalten, dass der Betrag von Fr. 37'436.-- von der Klägerin am 22. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Rech- nung Nr. _____ bezahlt worden sei. Eine derartige Rechnung liege jedoch nicht bei den Akten. Zum anderen habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen, dass die Beklagten der Gartenbaufirma die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR angezeigt hätten. Mit anderen Worten hätten sie nicht behauptet, dass die Beklagten der Gartenbaufirma spätestens bei der Leistung durch die Klägerin angezeigt hätten, dass Letztere an die Stelle der Gartenbauun- ternehmung als ursprüngliche Gläubigerin treten sollte. Sie habe auch nicht be- hauptet, dass diese Erklärung durch das konkludente Verhalten der Beklagten erfolgt sei. Selbst wenn gemäss dem Gartenbauunternehmer genau diese fragli- che Rechnung bezahlt worden wäre, vermöge dies nichts zu ändern, würde doch auch in diesem Fall die Subrogationsanzeige fehlen (angefochtenes Urteil E. 6.c und d S. 12).
Seite 9 — 12 c. Gemäss Art. 110 OR gehen, soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über, wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränk- tes dingliches Recht zusteht (Ziff. 1), oder wenn der Schuldner dem Gläubiger an- zeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll (Ziff. 2). Ziffer 2 der Bestimmung sieht den Eintritt eines Dritten in die Stellung des Gläubigers für den Fall vor, dass der Schuldner dem Gläubiger spätestens bei der Leistung durch den Dritten anzeigt, dass dieser an die Stelle des Gläubigers treten soll (Rolf H. Weber, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 110-113 OR, Bern 2002, N 7 zu Art. 110 OR; Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 30 zu Art. 110 OR). Als erstes Tatbestandselement von Art. 110 OR ist die Leistung eines Dritten zu nennen, wobei Dritter einzig ist, wer «nicht in irgendeiner Eigenschaft in die Obligation verstrickt ist» (Peter Reetz/ Michael Gra- ber, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Ob- ligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Zürich 2012, N 8 zu Art. 110 OR). Ein weiteres Tatbestandselement stellt die Befriedigung des Gläubigers dar, d.h. die Leistung des intervenierenden Dritten muss an den Gläubiger erfolgen. Dabei sind alle herkömmlichen Erfüllungstatbestände denkbar, insbesondere Zah- lung und Verrechnung. Der Dritte kann auch gegen den Willen des Gläubigers leisten, jedoch muss er gleich anbieten, wie dies dem Schuldner oblegen hätte. Damit die Subrogationswirkungen eintreten, muss als drittes Tatbestandselement schliesslich ein Subrogationsgrund vorliegen, wobei mit Bezug auf Ziffer 2 der Be- stimmung namentlich eine Subrogationserklärung des Schuldners in Frage kommt (Reetz/Graber, a.a.O., N 12 f. zu Art. 110 OR; Weber, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 110 OR). d. Was die anfängliche Behauptung der Berufungsklägerin, wonach sie die – Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildende – Forderung der E._____ begli- chen habe, anbelangt, so erweist sich diese gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Berufungsschrift nachweislich als falsch. Darin räumt sie nämlich selbst ein, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie (die Berufungsklägerin) die Zah- lung an die E._____ nicht nachgewiesen habe, wohl richtig sei. Denn eine solche Zahlung habe es nicht gegeben (vgl. act. A.1 S. 10). Auf diese Aussage ist sie zu behaften. Angesichts dessen erweist sich das Schreiben der zwischenzeitlich in E._____AG umbenannten Gläubigerin vom 21. Dezember 2010 (KB 13), welches nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels produziert wurde und worin festgehalten wurde, dass der Betrag von Fr. 37'436.-- von der Berufungsbe-
Seite 10 — 12 klagten am 22. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. _____ be- zahlt worden sei, als offensichtlich unwahr. Inwieweit dieses Schreiben – als Um- gehung des Zeugenbeweises – überhaupt zulässig wäre, kann deshalb vorliegend offengelassen werden. Aufgrund der Aussage des als Zeugen einvernommenen E._____ steht nämlich fest, dass die betreffende Rechnung tatsächlich von den Berufungsbeklagten beglichen wurde. So gab er auf die Frage, wer ihm die offe- nen Rechnungen bezüglich Plattenbeläge bezahlt habe, zur Antwort, dass die Vergrösserung der Sitzplätze zunächst der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt worden seien. Sie seien dann zum Teil "rausgenommen" und direkt A._____ in Rechnung gestellt worden, woraufhin diese sofort bezahlt worden seien (Zeuge Nr. 2 S. 5; vgl. auch Plädoyer RA Grether S. 5). Nach den vorangegangenen Aus- führungen scheitert die Berufung auf Subrogation als Entstehungsgrund der gel- tend gemachten Forderung im vorliegenden Fall bereits an der fehlenden Leistung der Berufungsklägerin an die E._____ sowie – in der Konsequenz – an der fehlen- den Befriedigung derselben durch die Berufungsklägerin. Ebenso wenig kann den Akten eine für den Eintritt der Subrogationswirkungen erforderliche Subrogations- erklärung seitens der Berufungsbeklagten an die Gläubigerin entnommen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, wurde eine solche von der Beru- fungsklägerin weder behauptet noch bewiesen. Demnach fehlt es für eine Subro- gation an sämtlichen notwendigen Tatbestandselementen, weshalb die Vorinstanz den Bestand der Forderung zu Recht verneint und die Klage abgewiesen hat. Die Berufung ist folglich ebenfalls abzuweisen. e. Nicht zu helfen vermag der Berufungsklägerin schliesslich ihre an den Beru- fungsbeklagten geübte Kritik, wonach Letztere es unterlassen hätten, sie über die im Sommer 2012 an die E._____ getätigte Begleichung der Rechnung zu informie- ren, weshalb die Klage nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zufolge Anerkennung der Forderung habe abgeschrieben werden können. Zum einen stellt die Bezahlung der Rechnung an die Adresse der E._____ selbstredend keine Anerkennung der von der Berufungsklägerin gegenüber den Berufungsbeklagten geltend gemach- ten Forderung dar, sondern vielmehr eine Anerkennung der Forderung der E._____ Zum anderen hat es die Berufungsklägerin selbst zu verantworten, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt auf Subrogation berufen hat, ohne dass die hier- für erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Fakt ist nämlich, dass sie die fragliche Rechnung, welche Grundlage für ihre geltend gemachte Forderung bilde- te, weder im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch zu einem späteren Zeitpunkt je bezahlt hat. Diese Tatsache, die ihr eigenes Handeln betrifft, musste ihr bekannt sein. Dennoch hat sie sich in Kenntnis der nicht geleisteten Zahlung stets – selbst
Seite 11 — 12 im vorliegenden Berufungsverfahren noch – auf Subrogation als Entstehungs- grund der Forderung berufen. Die Folgen dieses Fehlers hat die Berufungskläge- rin selbst zu tragen. f. Ist die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz nach den vorangegangen Ausführungen im Ergebnis richtig, erübrigt sich eine Prüfung der zwischen den Parteien strittig gebliebenen Frage der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten, welche bei einer Verneinung ohnehin auch nur eine Abweisung der Klage zur Fol- ge hätte. 4. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden vorliegend auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Beru- fungsklägerin die Berufungsbeklagten hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach rich- terlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie in Anbetracht des Aufwands, welcher im Rahmen der Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Berufungsschrift angefallen ist, erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.
Seite 12 — 12 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- wird der X._____AG durch das Kantonsgericht erstattet.
- Die X._____AG hat A._____ und B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) zu bezahlen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 39
21. Oktober 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Richter Hubert und Pritzi Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ A G (v o r m a l s X . _ _ _ _ _ A G), Klägerin und Berufungskläge- rin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Januar 2014, mitgeteilt am 18. Sep- tember 2014, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen A._____ und B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, sowie C._____, und D._____, Streitberufene 2, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 19. Februar 2010 meldete die damalige X._____AG mit Sitz in O.1_____ und heutige X._____AG mit Sitz in O.2_____ (Klägerin) ihre gegen A._____ und B._____ (Beklagte) gerichtete Klage beim vormals zuständigen Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an, wobei folgende Rechtsbegehren ge- stellt wurden: "Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 51'591.05 nebst Zins 5% seit 10. Februar 2010 zu bezahlen. 2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWSt.) zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft." Da die angestellten Vergleichsversuche erfolglos blieben, wurde am 2. September 2010 der Leitschein ausgestellt. B.1. Mit Prozesseingabe vom 23. September 2010 wurde die Klage frist- und formgerecht dem Bezirksgericht Maloja unterbreitet, wobei die Klägerin den ur- sprünglichen Forderungsbetrag aufgrund von zwischenzeitlich gewonnenen Er- kenntnissen auf Fr. 37'436.41, zuzüglich Zins von 5 % seit 8. August 2010, redu- zierte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie in O.1_____ eine Liegen- schaft umgebaut und im Stockwerkeigentum verkauft habe. Dazu würden auch die Villen A und B gehören. Vorliegendenfalls gehe es um die Terrassenarbeiten für die Eigentümer der Villa A bzw. der Villa 1. Im Kaufpreis dieser Villa seien Terras- senböden mit einer Fläche von 56.71 m2 inbegriffen gewesen, die Beklagten hät- ten aber gewünscht, die Terrasse in einem erweiterten Umfang mit Bodenplatten zu versehen. Die entsprechenden Arbeiten seien von der Firma E._____, O.1_____, ausgeführt und deren Rechnungen von der Klägerin bezahlt worden. Nach Fertigstellung und Ausmass der Arbeiten habe die Klägerin der Beklagten die zusätzlichen Kosten am 25. September 2009 bzw. die korrigierte Abrechnung am 18. Juni 2010 in Rechnung gestellt. Da Letztere nicht reagiert hätten, seien sie in der Folge – wiederum erfolglos – zweimal gemahnt worden. 2. Mit Prozessantwort vom 2. November 2010 hielten die Beklagten an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage fest. In ihrer Begründung führten sie
Seite 3 — 12 aus, dass die Klägerin den Töchtern der Beklagten mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Juni 2006 zu Miteigentum je zur Hälfte die Stockwerkeinheit Nr. _____ (3 ½-Zimmerwohnung Nr. 36 im Erdgeschoss) nebst dem hälftigen An- teil an der Stockwerkeinheit Nr. _____ sowie mehrere Autoabstellplätze in der Au- toeinstellhalle Nr. _____ verkauft habe. Ebenfalls mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Juni 2006 habe die Klägerin den Beklagten die Stockwerk- einheit Nr. _____ (3 ½-Zimmerwohnung Nr. 37 im Obergeschoss) nebst dem hälf- tigen Anteil an der Stockwerkeinheit Nr. _____ sowie mehrere Autoeinstellplätze in der Autoeinstellhalle Nr. _____ verkauft. Daraus ergebe sich, dass der Gartensitz- platz sowie der Umschwung der Villa A gemäss ausdrücklicher Vorschrift im Nach- trag zur Erklärung von Begründung auf Stockwerkeigentum vom 22. September 2006 den Eigentümern der Wohnung Nr. 36, mithin ihren Töchtern, zur aussch- liesslichen Nutzung zustünden. Die Beklagten selbst seien am Gartensitzplatz so- wie an der Gartenfläche, welche Gegenstand des vorliegenden Forderungspro- zesses bildeten, dagegen in keiner Weise berechtigt, infolgedessen ihnen die Passivlegitimation vollständig abgehe. Die Klage sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Abweisung der Klage ergebe sich jedoch auch aus dem Um- stand, dass zwischen der Klägerin und den Töchtern der Beklagten weder im Kaufvertrag noch in einem Nebenvertrag eine Vereinbarung betreffend Kostenauf- teilung der Plattenbeläge bzw. hinsichtlich einer Übernahme allfälliger Teilkosten für die Gestaltung des Gartensitzplatzes oder die Umgebung getroffen worden sei. Überdies seien weder die vom Architekturbüro F._____ erstellte Kostenberech- nung über Fr. 51'591.03 noch die nachträglich revidierte und nunmehr auf Fr. 37'436.41 bezifferte Abrechnung – nachdem sie ohnehin die falsche Beklagtschaft beträfen – substantiell nachvollziehbar. 3. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2011 machte die Klägerin geltend, die Bestreitung der Passivlegitimation der Beklagten erfolge einerseits verspätet und verstosse andererseits gegen Treu und Glauben. 4. Mit Stellungnahme vom 7. März 2011 beantragten die Beklagten, es sei C._____ und D._____, welche Aktionäre der X._____AG gewesen seien bzw. im- mer noch seien und auf deren Zusicherungen und Bauempfehlungen sie sich hät- ten verlassen können, durch den Gerichtspräsidenten im Sinne von Art. 78 ff. ZPO-GR der Streit zu verkünden. Mit jeweiligen Schreiben vom 16. März 2011 wurde den beiden Streitberufenen durch das Bezirksgericht Maloja der Streit ver- kündet.
Seite 4 — 12 C. Nachdem auf Antrag der Beklagten das Verfahren zwecks Führung von Vergleichsgesprächen mehrmals sistiert worden war und die Klägerin am 5. De- zember 2012 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, wurden in der Folge die in der Beweisverfügung vom 5. September 2011 bezeichneten Beweismittel abgenommen. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2013 vorgeladen wurde, fand am 28. Januar 2014 vor Bezirks- gericht Maloja statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Klägerin sowie die Beklagten mit ihrem Rechtsvertreter teil. Die Streitberufenen hingegen verzichte- ten stillschweigend auf die Teilnahme am vorliegenden Verfahren, weshalb sie auch nicht zugegen waren. Mit Urteil vom 28. Januar 2014, mitgeteilt am 18. Sep- tember 2014, wies das Bezirksgericht Maloja die Klage vollumfänglich ab und auf- erlegte der Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8'000.--. Darüber hinaus wurde sie verpflichtet, die Beklagten mit Fr. 12'900.60 (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. In Bezug auf die von den Beklagten bestrittene Passivlegitimati- on zog das Bezirksgericht Maloja in Erwägung, es stehe fest, dass einzig die Be- klagten gegenüber der Klägerin beziehungsweise gegenüber den involvierten Un- ternehmungen aufgetreten seien, dass nur sie Aufträge erteilt hätten und dass deren Töchter nie mitgeteilt hätten, sie seien durch ihre Eltern vertreten bezie- hungsweise die Beklagten hätten sich nie als Vertreter ihrer Töchter zu erkennen gegeben. Sie hätten mithin nicht als direkte Stellvertreter ihrer Töchter gehandelt. Demzufolge sei die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, weshalb ihre ent- sprechende Einrede abzuweisen sei. Hinsichtlich der konkreten Forderung kam das Bezirksgericht zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR nicht gegeben seien, was bedeute, dass die Forderung des Gartenbauunternehmers über Fr. 37'436.41 nicht auf die Klägerin als zahlende Dritte übergegangen sei. Sie habe deshalb keine Forderung über diesen Betrag gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen sei. D. Gegen dieses Urteil liess die X._____AG mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbe- gehren erheben: "1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Ja- nuar 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 37'436.41 nebst Zins 5 % seit 8. August 2010 zu bezahlen. 3. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MWSt.) für das erstinstanzliche- und für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten."
Seite 5 — 12 Im Wesentlichen wird seitens der Berufungsklägerin geltend gemacht, die Vor- instanz sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen der Subrogation nicht erfüllt seien. E. Mit Berufungsantwort vom 20. November 2014 liessen A._____ und B._____ die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils beantragen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Januar 2014 wurde den Parteien am 18. September 2014 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitge- teilt. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechts- gebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung ge- gen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Januar 2014, mitgeteilt am
18. September 2014, mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 in jedem Fall fristgerecht
Seite 6 — 12 ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf ein- getreten werden kann. 2. Die Berufungsklägerin stellt sich eingangs ihrer Berufungsschrift auf den Standpunkt, die gegenständlich im Streit liegende Forderung betreffe zusätzliche Plattenarbeiten an der Terrasse, welche die Berufungsbeklagten bei ihr bestellt hätten und welche sie von der Firma E._____ habe ausführen lassen (act. A.1 S. 4). Soweit sie damit ihre geltend gemachte Forderung neuerdings auf ein angeb- lich bestehendes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Berufungsbeklagten ab- zustützen versucht, stellt sie sich in diametralen Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Wörtlich argumentierte der Rechts- vertreter der Berufungsklägerin im Rahmen seines Plädoyers vor Bezirksgericht Maloja nämlich folgendermassen: "Es geht hier somit nicht um eine Forderung gegen die Stockwerkei- gentümergemeinschaft, sondern allein um die von den Beklagten in Auf- trag gegebenen und von ihnen zu entschädigenden Arbeiten. Die Passivle- gitimation der Beklagten ist ohne Zweifel gegeben. Denn genau so wie der Unternehmer E._____ Anspruch auf Bezahlung seines gesamten Werks durch die Besteller hatte, steht diese Forderung der Klägerin zu, nachdem sie den Unternehmer auf Anweisung des gemeinsam von beiden Parteien eingesetzten Bauherrenvertreters bezahlt hatte. Die Ansprüche auf Be- zahlung der Erweiterung sind im Sinne von Art. 110 Abs. 2 OR auf die Klägerin übergegangen. […]. Daher sind die Voraussetzungen der Subrogation erfüllt und nachge- wiesen. Die Forderung ist auf die Klägerin übergegangen, welche dafür richtigerweise die Besteller ins Recht gefasst hat; deren Passivlegitimation steht fest." (Plädoyer RA Ranzi S. 10 [Fettschrift und Unterzeichnung im Original]) Und weiter: "Zusammengefasst ist die Klage antragsgemäss gutzuheissen, unter ande- rem weil: - die Bestellung der Zusatzarbeiten von den Beklagten ausging; - […]; - die Forderung auf die Klägerin überging, nachdem sie den Unterneh- mer bezahlt hatte; - […]." (Plädoyer RA Ranzi S. 14) Diesen Ausführungen ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass selbst die Be- rufungsklägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einer Forderung der E._____ gegenüber den Berufungsbeklagten ausging, welche erst als Folge der angeblichen Beglei- chung durch die Berufungsklägerin mittels Subrogation auf diese übergegangen sein soll. Mit dieser Argumentation hat sie ein allfälliges Vertragsverhältnis zwi- schen ihr und den Berufungsbeklagten aber gleich selbst negiert. Wäre die Beru-
Seite 7 — 12 fungsklägerin nämlich bereits zu Beginn von einem vertraglichen Anspruch aus- gegangen, hätte es des Instituts der Subrogation gar nicht bedurft, da diesfalls die Forderung auf Seiten der Berufungsklägerin unmittelbar aus dem Vertrag selbst entstanden wäre. Allerdings hat sie an keiner Stelle dargelegt, dass zwischen ihr und den Berufungsbeklagten mit Bezug auf die erweiterten Terrassenarbeiten ein Werkvertrag bestanden haben soll. Hierfür notwendige essentialia wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Soweit sich die Berufungsklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren – nebst der behaupteten Subrogation – erstmals und zusätz- lich auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und den Beru- fungsbeklagten beruft, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Vielmehr scheint nach dem Dargelegten auch die Berufungsklägerin stets davon ausgegangen zu sein, dass das ursprüngliche Werkvertragsverhältnis direkt zwischen der E._____ und den Berufungsbeklagten entstand und erst mit der Zahlung durch die Beru- fungsklägerin auf sie überging. Entsprechend leitet sie ihren Rechtsanspruch denn auch einerseits aus der behaupteten Zahlung der Rechnung an die E._____ und andererseits aus der angeblichen Eigentümerstellung der Berufungsbeklagten ab. In Bezug auf Letzteres ist zu bemerken, dass die Eigentümerstellung als solche ipso iure keine obligatorische Verpflichtung aus Werkvertrag zu begründen ver- mag. Daraus kann die Berufungsklägerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie es sich hinsichtlich der geltend gemachten Subrogation verhält, wird nachste- hend zu erörtern sein (E. 3). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass die – im Übrigen nicht näher substantiierte – Behauptung der Berufungsklä- gerin, wonach die geltend gemachte Forderung auf einem zwischen ihr und den Berufungsbeklagten abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen soll, in den Ak- ten keine Stütze findet. Insofern erweist sich die Berufung folglich als unbegrün- det. Was alsdann die in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin aufgeworfene Mitwirkung des "Bauherrenvertreters" F._____ anbelangt, so ist diese weder konklusiv noch relevant, weil dazu in den Rechts- schriften des erstinstanzlichen Verfahrens – welche nach der ZPO-GR hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen allein massgeblich sind – keinerlei Ausführungen zu finden sind. 3.a. Wie bereits erwähnt, behauptete die Klägerin sowohl in der Prozesseingabe vom 23. September 2010 (S. 4) als auch im Rahmen des Plädoyers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer RA Ranzi S. 5 f. und S. 10), sie habe die Rechnungen der E._____ betreffend die gegenständlich interessierenden Terrassenarbeiten rund um die Villa A bzw. Villa 1 bezahlt. Aus diesem Grund sei- en die Ansprüche auf Bezahlung im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR
Seite 8 — 12 auf sie (die Klägerin) übergegangen. Dem hielten die Beklagten entgegen, alle Rechnungen der E._____ seien direkt bzw. ohne Zwischenschaltung der Klägerin von ihnen bezahlt worden. Weil ihre Wohnung nämlich im Rohbau verkauft wor- den sei, hätten auch direkte Vertragsverhältnisse zwischen ihnen und den Unter- nehmen, so auch der Firma E._____, bestanden. Mit Bezug auf die Terrassenar- beiten bestehe denn auch kein Vertrag zwischen ihnen und der Klägerin. Vielmehr habe die Firma F._____ für die Beklagten jeweils Konkurrenzofferten bei den Un- ternehmen eingeholt und die Abrechnungen am Schluss kontrolliert. Die Vertrags- verhältnisse hätten somit direkt zwischen den Beklagten und den Unternehmen bestanden (vgl. Plädoyer RA Grether S. 2). b. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, die Voraussetzungen für die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR seien vorlie- gend nicht erfüllt, was bedeute, dass die Forderung des Gartenbauunternehmers über Fr. 37'436.41 nicht auf die Klägerin als zahlende Dritte übergegangen sei. Sie habe gegenüber den Beklagten deshalb keine Forderung über diesen Betrag. In ihrer Begründung zog sie in Erwägung, zum einen gehe aus den Unterlagen – ei- ner Zahlungsanweisung des Baumanagementbüros, einem Kontoauszug der Be- klagten mit verschiedenen Belastungen, einer Zahlungsaufforderung an die Be- klagten über einen Betrag von Fr. 37'436.41 sowie einer Kostenaufstellung betref- fend besagte Arbeiten über den Betrag von Fr. 37'436.41 zu Lasten der Villa 1 – nicht hervor, ob die Klägerin den Betrag für die Plattenarbeiten tatsächlich bezahlt habe. Daran vermöge auch das Schreiben der Gartenbaufirma vom 21. Dezember 2010 nichts zu ändern. Zwar werde darin festgehalten, dass der Betrag von Fr. 37'436.-- von der Klägerin am 22. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Rech- nung Nr. _____ bezahlt worden sei. Eine derartige Rechnung liege jedoch nicht bei den Akten. Zum anderen habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen, dass die Beklagten der Gartenbaufirma die Subrogation im Sinne von Art. 110 Abs. 2 (recte Ziff. 2) OR angezeigt hätten. Mit anderen Worten hätten sie nicht behauptet, dass die Beklagten der Gartenbaufirma spätestens bei der Leistung durch die Klägerin angezeigt hätten, dass Letztere an die Stelle der Gartenbauun- ternehmung als ursprüngliche Gläubigerin treten sollte. Sie habe auch nicht be- hauptet, dass diese Erklärung durch das konkludente Verhalten der Beklagten erfolgt sei. Selbst wenn gemäss dem Gartenbauunternehmer genau diese fragli- che Rechnung bezahlt worden wäre, vermöge dies nichts zu ändern, würde doch auch in diesem Fall die Subrogationsanzeige fehlen (angefochtenes Urteil E. 6.c und d S. 12).
Seite 9 — 12 c. Gemäss Art. 110 OR gehen, soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über, wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränk- tes dingliches Recht zusteht (Ziff. 1), oder wenn der Schuldner dem Gläubiger an- zeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll (Ziff. 2). Ziffer 2 der Bestimmung sieht den Eintritt eines Dritten in die Stellung des Gläubigers für den Fall vor, dass der Schuldner dem Gläubiger spätestens bei der Leistung durch den Dritten anzeigt, dass dieser an die Stelle des Gläubigers treten soll (Rolf H. Weber, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Art. 110-113 OR, Bern 2002, N 7 zu Art. 110 OR; Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 30 zu Art. 110 OR). Als erstes Tatbestandselement von Art. 110 OR ist die Leistung eines Dritten zu nennen, wobei Dritter einzig ist, wer «nicht in irgendeiner Eigenschaft in die Obligation verstrickt ist» (Peter Reetz/ Michael Gra- ber, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Ob- ligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Zürich 2012, N 8 zu Art. 110 OR). Ein weiteres Tatbestandselement stellt die Befriedigung des Gläubigers dar, d.h. die Leistung des intervenierenden Dritten muss an den Gläubiger erfolgen. Dabei sind alle herkömmlichen Erfüllungstatbestände denkbar, insbesondere Zah- lung und Verrechnung. Der Dritte kann auch gegen den Willen des Gläubigers leisten, jedoch muss er gleich anbieten, wie dies dem Schuldner oblegen hätte. Damit die Subrogationswirkungen eintreten, muss als drittes Tatbestandselement schliesslich ein Subrogationsgrund vorliegen, wobei mit Bezug auf Ziffer 2 der Be- stimmung namentlich eine Subrogationserklärung des Schuldners in Frage kommt (Reetz/Graber, a.a.O., N 12 f. zu Art. 110 OR; Weber, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 110 OR). d. Was die anfängliche Behauptung der Berufungsklägerin, wonach sie die – Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildende – Forderung der E._____ begli- chen habe, anbelangt, so erweist sich diese gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Berufungsschrift nachweislich als falsch. Darin räumt sie nämlich selbst ein, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie (die Berufungsklägerin) die Zah- lung an die E._____ nicht nachgewiesen habe, wohl richtig sei. Denn eine solche Zahlung habe es nicht gegeben (vgl. act. A.1 S. 10). Auf diese Aussage ist sie zu behaften. Angesichts dessen erweist sich das Schreiben der zwischenzeitlich in E._____AG umbenannten Gläubigerin vom 21. Dezember 2010 (KB 13), welches nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels produziert wurde und worin festgehalten wurde, dass der Betrag von Fr. 37'436.-- von der Berufungsbe-
Seite 10 — 12 klagten am 22. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. _____ be- zahlt worden sei, als offensichtlich unwahr. Inwieweit dieses Schreiben – als Um- gehung des Zeugenbeweises – überhaupt zulässig wäre, kann deshalb vorliegend offengelassen werden. Aufgrund der Aussage des als Zeugen einvernommenen E._____ steht nämlich fest, dass die betreffende Rechnung tatsächlich von den Berufungsbeklagten beglichen wurde. So gab er auf die Frage, wer ihm die offe- nen Rechnungen bezüglich Plattenbeläge bezahlt habe, zur Antwort, dass die Vergrösserung der Sitzplätze zunächst der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt worden seien. Sie seien dann zum Teil "rausgenommen" und direkt A._____ in Rechnung gestellt worden, woraufhin diese sofort bezahlt worden seien (Zeuge Nr. 2 S. 5; vgl. auch Plädoyer RA Grether S. 5). Nach den vorangegangenen Aus- führungen scheitert die Berufung auf Subrogation als Entstehungsgrund der gel- tend gemachten Forderung im vorliegenden Fall bereits an der fehlenden Leistung der Berufungsklägerin an die E._____ sowie – in der Konsequenz – an der fehlen- den Befriedigung derselben durch die Berufungsklägerin. Ebenso wenig kann den Akten eine für den Eintritt der Subrogationswirkungen erforderliche Subrogations- erklärung seitens der Berufungsbeklagten an die Gläubigerin entnommen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, wurde eine solche von der Beru- fungsklägerin weder behauptet noch bewiesen. Demnach fehlt es für eine Subro- gation an sämtlichen notwendigen Tatbestandselementen, weshalb die Vorinstanz den Bestand der Forderung zu Recht verneint und die Klage abgewiesen hat. Die Berufung ist folglich ebenfalls abzuweisen. e. Nicht zu helfen vermag der Berufungsklägerin schliesslich ihre an den Beru- fungsbeklagten geübte Kritik, wonach Letztere es unterlassen hätten, sie über die im Sommer 2012 an die E._____ getätigte Begleichung der Rechnung zu informie- ren, weshalb die Klage nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zufolge Anerkennung der Forderung habe abgeschrieben werden können. Zum einen stellt die Bezahlung der Rechnung an die Adresse der E._____ selbstredend keine Anerkennung der von der Berufungsklägerin gegenüber den Berufungsbeklagten geltend gemach- ten Forderung dar, sondern vielmehr eine Anerkennung der Forderung der E._____ Zum anderen hat es die Berufungsklägerin selbst zu verantworten, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt auf Subrogation berufen hat, ohne dass die hier- für erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Fakt ist nämlich, dass sie die fragliche Rechnung, welche Grundlage für ihre geltend gemachte Forderung bilde- te, weder im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch zu einem späteren Zeitpunkt je bezahlt hat. Diese Tatsache, die ihr eigenes Handeln betrifft, musste ihr bekannt sein. Dennoch hat sie sich in Kenntnis der nicht geleisteten Zahlung stets – selbst
Seite 11 — 12 im vorliegenden Berufungsverfahren noch – auf Subrogation als Entstehungs- grund der Forderung berufen. Die Folgen dieses Fehlers hat die Berufungskläge- rin selbst zu tragen. f. Ist die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz nach den vorangegangen Ausführungen im Ergebnis richtig, erübrigt sich eine Prüfung der zwischen den Parteien strittig gebliebenen Frage der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten, welche bei einer Verneinung ohnehin auch nur eine Abweisung der Klage zur Fol- ge hätte. 4. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden vorliegend auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Beru- fungsklägerin die Berufungsbeklagten hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach rich- terlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie in Anbetracht des Aufwands, welcher im Rahmen der Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Berufungsschrift angefallen ist, erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- wird der X._____AG durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Die X._____AG hat A._____ und B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: